Sieben Jahre Gefängnis für «die grössten Fehler im Leben»
Vergewaltigung, sexuelle Handlungen an einer Minderjährigen etc.: Obergericht erhöht Strafe

Die ihm zur Last gelegten Taten hatte er schon vor Bezirksgericht Affoltern grossmehrheitlich eingestanden – allen voran die sexuellen Handlungen, die er im Februar 2019 an einem damals 14-jährigen Mädchen vorgenommen und in diesem Bereich weitere Verfehlungen begangen hat. Heute bezeichnet er seine Taten «als die grössten Fehler im Leben». «Es tut mir leid, was ich dem Mädchen angetan habe. Ich hatte damals weder das Leben noch meine Triebe im Griff – so etwas wird nie mehr passieren», beteuerte er im Rahmen der Berufungsverhandlung vor Obergericht. Wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, versuchter schwerer Körperverletzung und anderem wurde der heute 30-jährige Schweizer im Januar 2023 vom Bezirksgericht zu fünf Jahren und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es blieb unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die elf Jahre und sechs Monate gefordert hatte.
Inzwischen sind die Verurteilungen für Sexualdelikte in Rechtskraft erwachsen. Bei der Berufungsverhandlung vor Obergericht ging es um Raufhandel, versuchte schwere Körperverletzung und versuchte Nötigung – also um jene Vorkommnisse im April 2019, welche die Anklage vor Bezirksgericht als «veritable Treibjagd» bezeichnet hatte. Es handelte sich wohl eher um eine «Abreibung» für den Verehrer einer damals 21-jährigen Frau in einer Ämtler Gemeinde. Deren Bruder und der Beschuldigte verfolgten den Rumänen mit Gürtel und Eisenstange, mit welcher der Beschuldigte dem Verfolgten schwere Kopfverletzungen zufügte. Und dafür Notwehr geltend machte, was er vor Obergericht bekräftigte: «Ich hatte Angst um meinen Kollegen, der ja vom Rumänen verletzt wurde.» Und er habe überdies die Polizei gerufen. Er gestand aber ein, damals «zu wenig überlegt» zu haben, und er zeigte sich erleichtert, dass der Verfolgte keine bleibenden Schäden davontrug.
Aussagekräftiges Gutachten?
Sein Verteidiger verlangte vor Obergericht in Sachen Raufhandel, versuchter schwerer Körperverletzung und Drohung einen Freispruch. Und eine Strafe von insgesamt 36 Monaten Gefängnis, die zugunsten einer ambulanten Behandlung aufzuschieben sei; er habe während der Tatzeit unter psychischer Störung gelitten, auch hervorgerufen durch eine labile, schwierige Lebenssituation. Dabei zitierte der Verteidiger ein privates Gutachten, worin auch von psychosozialer Belastung und emotionaler Instabilität die Rede sei. Des-halb könne höchstens von versuchter Nötigung gesprochen werden. Der Schlag auf den Kopf sei nicht mit voller Wucht erfolgt, dieser habe aber die Auseinandersetzung beenden können. Es sei entschuldbare Notwehr, so der Verteidiger.
Was der Staatsanwalt mehr als bezweifelt. Der Angegriffene sei überdies von der Schwester des Mittäters angefahren worden. Sie wurde 2018 zu zwölf Monaten auf Bewährung verurteilt. «Die beiden Männer haben diese Situation selbst verschuldet», so der Staatsanwalt, der vor vollendeter Nötigung spricht. Und der zweifelt auch an der Qualifikation des privaten Gutachters, der deliktorientierte Therapie ohne entsprechende Ausbildung mache. Der Verteidiger sagt dazu: «Der Erfolg gibt dem Gutachter recht.»
Das lange Verfahren und das positive Nachtatverhalten will der Staatsanwalt jedoch berücksichtigen. Ergo verlangt er wegen schwerer Körperverletzung und vollzogener Nötigung statt einer Gesamtstrafe von elfeinhalb «nur» sieben Jahren Gefängnis, die ja auch die sexuellen Delikte einschliessen.
Heimtückisches Vorgehen
Das Obergericht sieht es auch so. Es verurteilte den Mann, der nicht mehr im Säuliamt wohnt und inzwischen selbstständig tätig ist, wegen Raufhandels, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter Nötigung zu sieben Jahren Freiheitsentzug, die auch die sexuellen Delikte einschliessen. Abzüglich 286 Tage U-Haft. Vom Vorwurf der Drohung wird er freigesprochen. Im Weiteren kassiert er – wie schon vom Bezirksgericht verfügt – eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 Franken (entsprechend 5400 Franken). Eine ambulante Behandlung erfolgt vollzugsbegleitend. Darüber hinaus wird er verpflichtet, dem Opfer seiner sexuellen Verfehlungen Genugtuung in der Höhe von 32000 Franken zu leisten, wie das deren Vertreterin gefordert hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens von fast 10000 Franken muss er zu drei Vierteln übernehmen, jene der amtlichen Verteidigung (12000 Franken) zu einem Viertel definitiv, der Rest wird «einstweilen» erlassen.
Mit der Anwendung einer Eisenstange habe der Beschuldigte die Gren-ze zur Notwehr überschritten, sagte Verhandlungsleiterin Maya Knüsel in der Urteilsbegründung am Obergericht. Am schwersten wiegen für sie jedoch die sexuellen Delikte, verbunden mit einem heimtückischen Vorgehen, das lediglich der Triebbefriedigung gedient habe. «Ein sehr schwerer Übergriff», so die Oberrichterin. Zusammen mit einem weiteren Vorfall, einvernehm-licher Sex, ergebe das achteinhalb Jahre Gefängnis. Der schwierige Werdegang, die labile Situation und die aus der Familie herrührenden psychosozialen Belastungen, das Wohlverhalten nach den Taten und das tangierte Beschleunigungsgebot – all dies sei strafmindernd zu werten. Bei einer dreijährigen Freiheitsstrafe wäre Aufschiebung zugunsten ambulanter Therapie noch möglich, bei sieben Jahren jedoch nicht mehr, machte die Oberrichterin klar.
Urteil SB 230356-0 vom 26. März 2025, noch nicht rechtskräftig