Der Freundin die Nase gebrochen

Ein Club-Betreiber aus dem Säuliamt hat seiner Freundin mit einem Faustschlag das Nasenbein gebrochen und sie danach genötigt, im Spital von einem Putzunfall zu sprechen. Mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 20 Franken kam der Täter glimpflich davon.

Der eingeklagte Vorfall ging auf den 12. Dezember 2010 zurück. Damals fuhr der heute 48-jährige Familienvater aus dem Bezirk Affoltern mit seinem Personenwagen zu seinem Arbeitsplatz in Richtung Horgen. In Begleitung seiner Freundin, die nicht gerade die beste Laune hatte und während der Fahrt zu streiten begann.

Die Nase gebrochen

 

Laut Anklage ging der Schweizer mit bosnischen Wurzeln plötzlich zum Angriff über und schlug mit seiner Faust ins Gesicht der Beifahrerin. So stark, dass er ihr die Nase brach und sie zu bluten begann. Als sie fragte, was sie denn getan habe, antwortete er, dass sie den Schlag verdient hätte. Sie sei eine Art Frau, die geschlagen werden müsse, fuhr er fort und weigerte sich, sie ins Spital zu fahren. Stattdessen begab er sich zu seinem Club, wo er den Wagen in der Garage abstellte und seine heute 25-jährige Freundin anwies, im Auto zu warten. Er würde sie erst zum Arzt bringen, wenn sie behaupten würde, dass sie im Club beim Putzen die Treppe hinuntergefallen sei. – Mehrere Stunden nach dem Schlag willigte die Geschädigte ein und schilderte in einem Spital gegenüber einem Arzt den angeblichen Treppensturz. Was ihr der Mediziner aufgrund des Verletzungsbildes jedoch nicht abkaufte. Fest steht, dass die Frau wenige Tage später Strafanzeige bei der Polizei gegen ihren Freund erstattete. Worauf er sie aufforderte, die Anzeige zurückzuziehen. Andernfalls würde er ihre pornografischen Nacktbilder im Internet veröffentlichen, droht er.

Zudem würde er ihre Familie kaputt machen. Was später neben der Körperverletzung zu weiteren Anklagepunkten wie Drohung und versuchte Nötigung führte.

Versehen geltend gemacht

 

Im letzten März stand der inzwischen arbeitslose Club-Betreiber vor dem Bezirksgericht Dietikon und musste mit einer teilbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 Franken rechnen. Die Hälfte davon, also 4 500 Franken, sollte der zweifach vorbestrafte Beschuldigte bezahlen.

Vor den Schranken wies er den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zurück. Vielmehr habe ihn seine Ex-Freundin während der Fahrt an der rechten Schulter gepackt. Worauf er sie im Reflex weggestossen und wohl versehentlich verletzt habe. Geschlagen habe er sie aber nicht, versicherte der verheiratete Vater.

Auch der Verteidiger verlangte Teilfreisprüche und sah lediglich eine fahrlässige Körperverletzung sowie eine versuchte Nötigung im Zusammenhang mit den Nacktbildern als erwiesen an. «Mein Mandant ist kein Schlägertyp», bekräftigte der Rechtsanwalt und setzte sich für eine bedingte Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu 10 Franken ein. Im Gegensatz zur Gegenanwältin, die für die Geschädigte nicht nur ein Schmerzensgeld von 10000 Franken, sondern auch einen Schadenersatz von 1280 Franken verlangte. Die Frau leide heute noch unter Albträumen, plädierte sie.

Schuldsprüche, aber nachsichtige Strafe

 

In seinem nun eröffneten Urteil ist das Gericht den glaubhaften Darstellungen der Geschädigten gefolgt und hat den Gastronomen wegen Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege verurteilt. Bei der Strafe zeigte sich der zuständige Einzelrichter allerdings recht milde und legte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 20 Franken fest. Positiv zu werten sei, dass der Beschuldigte in familiärer Hinsicht über ein stabiles Umfeld verfüge, schrieb er. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Geschehene auf die intime Beziehung zwischen dem Club-Betreiber und der Privatklägerin zurückzuführen sei, welche mittlerweile nicht mehr bestehe, steht im Entscheid.

Schadenersatz undSchmerzensgeld

 

Mehr treffen den Beschuldigten die finanziellen Nebenfolgen. So wurde er grundsätzlich verpflichtet, dem Opfer Schadenersatz von mindestens 400 Franken zu bezahlen. Zudem ein Schmerzensgeld von 1500 Franken. Zudem muss er die Gerichts- und Verfahrenskosten von über 5000 Franken tragen. Ob der arbeitslose Wirt das Urteil akzeptiert hat, ist noch unklar. Er kann den Fall an das Obergericht weiterziehen.

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